Übersicht über das 5. Vermögensbildungsgesetz

Das 5. Vermögensbildungsgesetz ist die aktuelle gültige Rechtsgrundlage, auf Grund welcher die Bundesrepublik Deutschland die Vermögensbildung von Arbeitnehmern subventioniert.

vermoegenswirksame-leistungenUrsprünglich wurde das Vermögensbildungsgesetz 1961 von Ludwig Erhard entwickelt, um die Mitarbeiter am Unternehmenserfolg ihrer Arbeitgeber zu beteiligen. Erstmals konnte jeder Arbeitgeber für seine Mitarbeiter jährlich maximal 312 DM steuer- und abgabenfrei in Kapitallebensversicherungen oder Bausparverträgen anlegen. Das Zweite Vermögensbildungsgesetz von 1965 erlaubte nun auch tarifvertragliche Vereinbarungen über VL Leistungen, wodurch diese zum festen Verhandlungsgegenstand in Tarif- und Lohnverhandlungen wurde.

Die Entwicklung des Vermögensbildungsgesetzes

Das Vermögensbildungsgesetz für VL Leistungen hat sich ständig weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der jeweiligen Gesellschaft angepasst. 1970 stieg der jährliche steuerliche Freibetrag auf 624 DM. Im Jahre 1983 wurde im Rahmen des Vierten Vermögensbildungsgesetzes zusätzlich das 1. Vermögensbeteiligungsgesetz verabschiedet.  In den Folgejahren wurden mehrmals die Höhe der staatlichen Prämie in Form der Arbeitnehmer- Sparzulage und die Palette der förderfähigen Anlageprodukte verändert. Dazu gehörte auch die Veränderung der Einkommensgrenze für förderberechtigte Arbeitnehmer. Seit 2002 liegt der Freibetrag bei 480 Euro im Jahr.

Die gesellschaftspolitische Bedeutung des Vermögensbildungsgesetzes liegt im wesentlichen darin, die eher schwächeren Einkommensschichten bei dem Aufbau von Vermögenswerten zu unterstützen.

So richtet sich diese Form der staatlichen Förderung ausschließlich an Arbeitnehmer, deren Einkünfte auch nichtselbständiger Arbeit festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Ein Arbeitnehmer darf pro Jahr als Alleinstehender nicht mehr als 20.000 EUR und als Verheirateter bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten nicht mehr als 40.000 EUR verdienen.

Die möglichen Geldanlageformen

Hinsichtlich der Geldanlageformen umfasst das 5. Vermögensbildungsgesetz Bausparverträge, Darlehenstilgungen bei selbst genutzten Immobilien, bestimmte
Lebensversicherungen, bestimmte Investmentfonds, bestimmte Banksparpläne und
Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften (eG).

Für die staatliche Förderung zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber ist somit die Sicherheit der Anlageform und eine entsprechende Langfristigkeit der entsprechenden Anlage ein herausragendes Kriterium. So müssen auch in VL Sparplänen die Gelder in der Regel 6 Jahre einbezahlt werden und ein weiteres Jahr ruhen, bevor der Arbeitnehmer dann über die Gesamtsumme verfügen kann. Wer weitere Informationen zu den verschiedenen Regelungen benötigt, der kann sich über VL Leistungen auf den Webseiten des Fachportals vermoegenswirksame-Leistungen.eu informieren.

Bestimmte Personengruppen können von der Arbeitnehmersparzulage profitieren, falls sie die jährlichen Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Arbeitnehmersparzulage gehört weder zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch zum Einkommen im Sinne der Sozialversicherung und des Sozialgesetzbuches. Sie ist arbeitsrechtlich kein Lohnbestandteil. Somit muss auf diese Förderung keine Steuer und kein Anteil zur Sozialversicherung gezahlt werden.

Nichtsdestotrotz gebietet die formelle Ausgestaltung der Verträge, dass in aller Regel  vermögenswirksame Leistungen direkt vom Arbeitgeber in den jeweiligen Vertrag einbezahlt werden. Die Verwaltung der Arbeitnehmersparzulage wird dann durch die Finanzämter durchgeführt. Sie setzen in die Arbeitnehmersparzulage im Rahmen der Überprüfung des zu versteuernden Einkommens fest.